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   VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05 Me   

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VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05 Me (https://dejure.org/2007,27350)
VG Meiningen, Entscheidung vom 30.10.2007 - 2 K 725/05 Me (https://dejure.org/2007,27350)
VG Meiningen, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 2 K 725/05 Me (https://dejure.org/2007,27350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 42 Abs 2; ThürGKG § 17; ThürGKG § 19 Abs 1 Satz 3
    Kommunalrecht; Kommunalrecht; Befugnis; Bekanntmachung; Funktion; Gemeinde; Identität; Klage; Mitglied; Nachfolge; Recht; Zweckverband

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang von Rechten und Pflichten eines nicht existent gewordenen, fehlerhaften Zweckverbandes auf einen später wirksam entstandenen Zweckverband im Wege der Funktionsnachfolge; Teilrechtsfähigkeit eines mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung der Verbandssatzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04

    Beiträge; Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Auszug aus VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05
    Ein mangels konstitutiver Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht wirksam entstandener Zweckverband, ist kein rechtliches "nullum", sondern ein nicht rechtsfähiger, körperschaftlich strukturierter öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art, dem keine Hoheitsrechte zustehen, der jedoch für die Rückabwicklung von fehlgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist (ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, 4 KO 1109/04, LKV 2006, 181).

    Ein neu gegründeter Zweckverband ist durch die Übernahme der Aufgaben, die zuvor der fehlerhafte Zweckverband innehatte, nicht zu dessen Rechtsnachfolger geworden, weil es im Thüringer Landesrecht an einer erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine wirksame Rechtsnachfolge nicht wirksam entstandener Zweckverbände fehlt (vgl. ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, a.a.O.).

    Im Thüringer Zweckverbandsrecht ist der Übergang von Rechten und Pflichten eines nicht existent gewordenen, fehlerhaften Zweckverbandes auf einen später wirksam entstandenen Zweckverband im Wege der Funktionsnachfolge zulässig und geboten, wenn der neue Zweckverband für seine Verbandsmitglieder die Aufgaben des fehlerhaften Verbandes in vergleichbarer Weise übernommen hat und dessen Aufgabe und Funktion insoweit fortführt (ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, a.a.O.).

    c) Ist somit der "KWA alt" nicht wirksam als Zweckverband gegründet worden und insofern als "fehlerhafter Zweckverband" anzusehen, kommt er (dennoch) als Inhaber des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs in Betracht: er ist ein mangels konstitutiver Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht wirksam entstandener Zweckverband, der kein rechtliches "nullum" ist, sondern ein nicht rechtsfähiger, körperschaftlich strukturierter öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art, dem keine Hoheitsrechte zustehen, der jedoch für die Rückabwicklung von fehlgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist (ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, 4 KO 1109/04, LKV 2006, 181).

    Der neu gegründete Kläger ist durch die Übernahme der Aufgaben, die zuvor der fehlerhafte Zweckverband innehatte, nicht zu dessen Rechtsnachfolger geworden, weil es im Thüringer Landesrecht an einer erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine wirksame Rechtsnachfolge nicht wirksam entstandener Zweckverbände fehlt (vgl. ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, a.a.O.).

    Nach dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 31.05.2005 (a.a.O.) ist im landesrechtlichen Zweckverbandsrecht der Übergang von Rechten und Pflichten eines nicht existent gewordenen, fehlerhaften Zweckverbandes auf einen später wirksam entstandenen Zweckverband im Wege der Funktionsnachfolge zulässig und geboten, wenn der neue Zweckverband für seine Verbandsmitglieder die Aufgaben des fehlerhaften Verbandes in vergleichbarer Weise übernommen hat und dessen Aufgabe und Funktion insoweit fortführt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2006 - 4 L 33/06
    Auszug aus VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05
    Das OVG Sachsen-Anhalt habe mit Beschluss vom 17.03.2006 (4 L 33/06) festgestellt, dass eine Neugründung ohne die Auflösung des bestehenden Verbandes nicht möglich und lediglich als Klarstellung hinsichtlich der Wirksamkeit des bestehenden Verbandes anzusehen sei.

    Ein solcher Akt ist dann lediglich als Klarstellung hinsichtlich der Wirksamkeit des bestehenden Verbandes anzusehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.03.2006, 4 L 33/06, juris).

    Eine solche "gewillkürte" Rechtsnachfolge käme allenfalls in Betracht, wenn - was hier nicht der Fall ist - sämtliche Mitgliedsgemeinden des "KWA alt" auch die Mitgliedsgemeinden des neu gegründeten Zweckverbandes, des Klägers, wären (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.03.2006, 4 L 33/06, juris).

  • OVG Thüringen, 30.08.2001 - 4 KO 199/00

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05
    Die "Neubekanntmachung" einer bereits erlassenen Verbandssatzung unter Einbeziehung aller bisher schon von einem existenten Zweckverband erlassenen Änderungssatzungen hat keine konstitutive Wirkung, da nicht der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine von den Mitgliedsgemeinden vereinbarte Gründungssatzung, sondern beim Adressaten der Eindruck einer aktualisierten Neufassung der Verbandssatzung auf Grund der inzwischen von dem Zweckverband bzw. der Verbandsversammlung beschlossenen Änderungssatzungen entsteht (vgl. ThürOVG, Urt. v. 30.08.2001, 4 KO 199/00, juris).

    Dies erfordert, dass diese Bekanntmachung den Rechtsschein setzt, es handele sich um eine von den Mitgliedsgemeinden vereinbarte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Gründungssatzung im Sinne des § 17 ThürGKG (ThürOVG, Urt. v. 30.08.2001, 4 KO 199/00, juris).

  • OVG Thüringen, 27.03.2006 - 4 EO 87/06

    Kommunalaufsichtsrecht; Zur Bestimmung des rückzahlungspflichtigen

    Auszug aus VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05
    Diese Auffassung werde auch durch die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27.03.2006 (4 EO 87/06) gestützt.

    Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27.03.2006 (4 EO 87/06, juris), wonach zur Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz 2005 nicht der am 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger verpflichtet sei, sondern der Aufgabenträger, der aufgrund des begründeten Beitragsschuldverhältnisses als Beitragsgläubiger die gezahlten Wasserbeiträge bis zum 01.01.2005 erhalten habe oder ein Rechts- oder Funktionsnachfolger.

  • OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01

    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften

    Auszug aus VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05
    Der fehlerhafte Zweckverband ist als Zuordnungssubjekt derjenigen Rechte und Pflichten anzusehen, die der rechtlichen Abwicklung der tatsächlich in den Formen des öffentlichen Rechts eingegangenen Leistungsbeziehungen dienen; ihm ist in diesem Umfang Teilrechtsfähigkeit und aktive wie passive Legitimation zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Pflichten, insbesondere auch von Erstattungsansprüchen, zuzuerkennen (ThürOVG, Urt. v. 25.02.2004, 4 KO 703/01, juris).
  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05
    So hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 01.12.1952, III ZR 114/52, juris) hinsichtlich der Haftung eines Landes für Verbindlichkeiten des Reichsjustizfiskus davon gesprochen, dass die Länder heute die Verpflichtungen, die "innerhalb ihrer Grenzen" in den vergangenen Jahren auf dem Gebiet der Rechtspflege und durch diese.
  • VG Leipzig, 12.02.2003 - 6 K 25/01
    Auszug aus VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05
    Dann wäre der Übergang der Rechte und Pflichten vom Willen aller - auch früheren - Mitglieder des Zweckverbandes getragen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 12.02.2003, 6 K 25/01, juris).
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